BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR HUNDE BEI DER TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
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Alle informationen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung auf einem blick
Beate & Sebastian möchten sich einen Hund anschaffen. Vor dem Kauf machen sie sich mit den Bewertungskriterien für Tierhalterhaftpflichtversicherungen vertraut, damit sie ihren Vierbeiner optimal versichern können. Dank der feelix-App sparen Beate & Sebastian erheblich Zeit und Kosten um den optimalen Tierhalterhaftpflichtvertrag - angepasst an ihre Lebenssituation und Bedürfnisse - zu finden. In diesem Beitrag beziehen wir uns auf die Fälle Hund und Pferd.
BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR HUNDE BEI DER TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Innovationasklausel
Sebastian und Beate achten beim Abschluss der Versicherung drauf, dass künftige Bedingungsverbesserungen automatisch beitragsfrei mitversichert sind. Durch den Einschluss einer Innovationsklausel passt sich der Versicherungsschutz automatisch an die aktualisierten Versicherungsbedingungen an. Hierunter fallen auch Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Ein Mehrbeitrag sollte nicht erhoben werden.
Personen und sachschäden
Die Deckungssumme wird mit 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden angeboten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ist die Schadenersatzpflicht geregelt. Hier heißt es:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]“
Personenschaden ist ein Vermögensnachteil auf Grund von Tod, einer Verletzung oder einer Gesundheitsschädigung eines Menschen. Sachschaden ist ein Vermögensnachteil auf Grund von Zerstörung oder Beschädigung von Sachen.
Sebastian und Beate sind nun der Meinung, dass die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mindestens 3 Millionen Euro betragen sollte.
Vermögensschägen
Vermögensschäden werden bis zur vereinbarten Deckungssumme angeboten. Beate und Sebastian wissen nun, dass Vermögensschaden jede Verschlechterung, Vernichtung oder Entziehung eines in Geld bewertbaren Gutes, die Verminderung des Vermögens selbst oder die Vereitelung einer gesicherten Aussicht auf neuen Vermögenserwerb ist.
Hierzu gehören z.B. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Unterhaltspflichten.
Ein Vermögensschaden im versicherungsrechtlichen Sinn liegt nicht vor, wenn dieser weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar in Zusammenhang steht. Nach Ansicht des Paares sollten Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme in der Tierhalterhaftpflichtversicherung integriert sein.
Auslandsdeckung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen bei unbegrenzten Aufenthalten in Europa und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb Europas bis zu 2 Jahren. Infolge der Globalisierung ist eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr unüblich. Ob nun als Student ein Auslandssemester zum Bestehen des Studiums notwendig ist oder der Arbeitgeber seinen Angestellten in einer Niederlassung außerhalb Deutschlands benötigt. In den meisten Fällen handelt es sich um einen befristeten Aufenthalt, jedoch ist die Dauer nicht immer im Vorfeld eindeutig zu erkennen. Um einen modernen Versicherungsschutz genießen zu können, sollten im Ausland vorkommende Haftpflichtschäden versichert sein. Nach unserer Meinung sollten die Aufenthalte in Europa unbegrenzt möglich sein und außerhalb Europa bis zu zwei Jahren.
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgeversicherung wird mit der vereinbarten Deckungssumme eingeschlossen. Die Vorsorgeversicherung gilt für neu hinzukommende Risiken während der Vertragslaufzeit. Nach unserer Ansicht sollte in der Vorsorgeversicherung die vereinbarte Deckungssumme gelten.
Beitragsfreie Mitversicherung von Nachwuchs
Der Hundenachwuchs von Sebastian und Beate ist bis 12 Monate nach der Geburt beitragsfrei mitversichert. Im Allgemeinen bezeichnet man junge Hunde bis zu einem Alter von einem Jahr als Welpen. Wie jedes ausgewachsene Tier kann der Nachwuchs erhebliche Schäden verursachen.
Deckschäden
Ungewollte bzw. gewollte Deckschäden sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. Ein ungewollter bzw. gewollter Deckakt stellt ein Risiko dar. Bei Deckschäden können erhebliche Forderungen auf Sebastian und Beate zukommen. Ein ungewollter Deckakt könnte zu einer ungewollten Trächtigkeit führen (z.B. wenn die Stute / Hündin zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wird). Außerdem ist evtl. für die medizinische Behandlung und der Betreuung des Nachwuchses aufzukommen.
Forderungsausfall
Außerdem ist die Familie mittellos und kann den Schaden nicht aus eigener Tasche begleichen. Der Forderungsausfall bzw. die Ausfalldeckung tritt in solchen Fällen in Kraft. Bei Vorlage eines gerichtlich rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels wird der Ersatz für den Schaden durch die eigene private Haftpflichtversicherung übernommen.
Schäden am Eigentum und/oder der Gesundheit sind ab einer Schadenersatzforderung von 500 Euro versichert, sofern der Schädiger selbst nicht haftpflichtversichert und zahlungsunfähig (nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach §915 ZPO) ist. Ein Haftpflichtschaden ist eingetreten, doch der Schädiger kann den entstandenen Schaden nicht ersetzen.
Die Gründe: Der Schädiger hat keine Versicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkommt.
Außerdem ist der Schädiger mittellos und kann den Schaden nicht aus eigener Tasche begleichen. Der Forderungsausfall bzw. die Ausfalldeckung tritt in solchen Fällen in Kraft. Bei Vorlage eines gerichtlich rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels, wird der Ersatz für den Schaden durch die eigene private Haftpflichtversicherung übernommen.
Tierhüter, mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind: der Tierhüter gemäß §831 BGB (nicht gewerblich tätig) sowie die Familienangehörigen (häusliche Gemeinschaft). Neben dem Versicherungsnehmer sollten weitere Personen, die mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen, von dem Versicherungsschutz in der Tierhalterhaftpflicht profitieren. Hierunter fallen unter anderem: Der Ehepartner oder Lebensgefährte, minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung. Ebenso sollte der Tierhüter auf privater Basis eingeschlossen sein. Tierhüter ist derjenige, der „die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über den Hund übertragen bekommen hat“.
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. In der Haftpflichtversicherung sind Ansprüche unterhalb der mitversicherten Personen generell ausgeschlossen. Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungen sowie öffentlichen oder privaten Arbeitgebern sollten eingeschlossen sein.
Mietsachschäden an Wohnräumen
Mietwohnung: Beates Hund zerkratzt die teuren Wohnungstüren. In diesem Fall wird die Versicherung der Familie bis zu der vereinbarten Deckungssumme für den Schaden aufkommen.
Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen Räumen in Gebäuden sind bis zur vereinbarten Deckungssumme versichert. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Nicht jeder hat sein eigenes Wohneigentum.
Viele Personen wohnen zur Miete in einer Wohnung oder in einem Haus. Doch auch zu anderen Zwecken werden Räume angemietet, z.B. wegen einer Geburtstagsfeier oder Hochzeit. Um im Falle eines Sachschadens an den Mieträumen abgesichert zu sein, sollten solche Schäden in der Privathaftpflichtversicherung bis zur vereinbarten Deckungssumme versichert sein.
Schäden an fremden gemieteten und geliehenen Fuhrwerken
Schäden an fremden gemieteten und geliehenen Fuhrwerken (z.B. Transportanhänger, Kutschen, Schlitten) sind bis 10.000 Euro mitversichert. Nicht jeder Tierhalter besitzt eigene Fuhrwerke. Beim Gebrauch gemieteter oder geliehener Fuhrwerke können Schäden entstehen. Solche Schäden sollten bis mindestens 10.000 Euro versichert sein.
Zugtiere bei privaten Fahrten
Die Verwendung als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahren. Hunde werden als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten eingespannt. Schäden, die durch ein Zugtier verursacht werden, sollten im Versicherungsschutz enthalten sein. Werden die Zugtiere gewerblich eingesetzt, ist in der Regel eine separate Hundehaftpflicht abzuschließen.
Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Schauvorführungen,Turnieren, Rennen etc. einschließlich der Vorbereitung hierzu. Bei der Teilnahme an Veranstaltungen und der vorherigen Vorbereitung besteht ein erhöhtes Risiko.
Die Umstände im Training und anschließend bei der Teilnahme sind für die Familie und das Tier unbekannt. Es können unterschiedliche Situationen eintreten, die außerhalb des alltäglichen Umgangs liegen. Daher sollten Haftpflichtansprüche bei der Teilnahme an privaten Veranstaltungen im Versicherungsschutz enthalten sein. Wird durch die Teilnahme an Veranstaltungen ein zusätzliches Einkommen verdient, ist ein separater Einschluss notwendig.
Teilnahme an Hunderennen und Hundeschlittenrennen
Therapiehund
Therapeutische Nutzung des versicherten Hundes zu privaten Zwecken. Es besteht die Möglichkeit den Hund zu privaten Zwecken (keine gewerbliche Absicht) als Therapiehund zu nutzen. Ist dies der Fall, sollte der Umstand im Versicherungsschutz enthalten sein.
figuranten
Figurant (Scheinverbrecher) ist der Assistent im Hundetraining, der einen Verbrecher mimt. Im Rahmen einer nachgestellten Konfrontation mit einem Scheinverbrecher sind Schäden an Figuranten abgedeckt. Im Rahmen eines Hundetrainings werden Figuranten (Scheinverbrecher) eingesetzt.
Im Rahmen einer nachgestellten Konfrontation soll der Hund lernen, wie er einen echten Verbrecher erkennt und sich in solchen Situationen zu verhalten hat. Mögliche Schäden an Figuranten während des Trainings sollten versichert sein.
Mietsachschäden im Hotel, Ferienwohnungen und -häusern
Schäden durch den versicherten Hund an mobilen Einrichtungsgegenständen in vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und –häusern sind bis 10.000 Euro mitversichert. Einige Anbieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen und –häusern bieten die Mitnahme von Hunden an.
Tierische Ausscheidungen
Schäden durch Ausscheidungen des Hundes sind mitversichert. Ein Hund kann wohl erzogen sein, aber das ist nicht gleich zu setzen mit kontrollierbar. In solchen unkontrollierbaren Situationen, wie u.a. tierische Ausscheidungen, sollte Versicherungsschutz bestehen.
Kein Leinen-/Maulkorbzwang
Das Führen ohne Leine bzw. ohne Maulkorb ist versichert. Nicht in jedem Bundesland besteht ein Leinen- oder Maulkorbzwang. Ebenso verhält sich nicht jedes Tier gleich. Das Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb sollte nicht zum Leistungsausschluss führen.
BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR PFERDE BEI DER TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Innovationasklausel
Künftige Bedingungsverbesserungen sind automatisch beitragsfrei mitversichert. Durch den Einschluss einer Innovationsklausel passt sich der Versicherungsschutz automatisch an die aktualisierten Versicherungsbedingungen an. Hierunter fallen auch Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Ein Mehrbeitrag sollte nicht erhoben werden.
Personen und sachschäden
Die Deckungssumme wird mit 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden angeboten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ist die Schadenersatzpflicht geregelt. Hier heißt es:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]“
Personenschaden ist ein Vermögensnachteil auf Grund von Tod, einer Verletzung oder einer Gesundheitsschädigung eines Menschen. Sachschaden ist ein Vermögensnachteil aufgrund von Zerstörung oder Beschädigung von Sachen. Wir sind der Meinung, dass die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mindestens 3 Millionen Euro betragen sollte.<br>
Vermögensschägen
Vermögensschäden werden bis zur vereinbarten Deckungssumme angeboten. Vermögensschaden ist jede Verschlechterung, Vernichtung oder Entziehung eines in Geld bewertbaren Gutes, die Verminderung des Vermögens selbst oder die Vereitelung einer gesicherten Aussicht auf neuen Vermögenserwerb. Hierzu gehören z.B. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Unterhaltspflichten. Ein Vermögensschaden im versicherungsrechtlichen Sinn liegt nicht vor, wenn dieser weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar in Zusammenhang steht.
Nach unserer Ansicht sollten Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme in der Tierhalterhaftpflichtversicherung integriert sein.
Auslandsdeckung
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen bei unbegrenzten Aufenthalten in Europa und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb Europas bis zu 2 Jahren. Infolge der Globalisierung ist eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr unüblich. Ob nun als Student ein Auslandssemester zum Bestehen des Studiums notwendig ist oder der Arbeitgeber seinen Angestellten in einer Niederlassung außerhalb Deutschland benötigt. In den meisten Fällen handelt es sich um einen befristeten Aufenthalt, jedoch ist die Dauer nicht immer im Vorfeld eindeutig zu erkennen. Um einen modernen Versicherungsschutz genießen zu können, sollten im Ausland vorkommende Haftpflichtschäden versichert sein. Nach unserer Meinung sollten die Aufenthalte in Europa unbegrenzt möglich sein und außerhalb Europa bis zu zwei Jahren.
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgeversicherung wird mit der vereinbarten Deckungssumme eingeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung gilt für neu hinzukommende Risiken während der Vertragslaufzeit. Nach unserer Ansicht sollte in der Vorsorgeversicherung die vereinbarte Deckungssumme gelten.
Beitragsfreie Mitversicherung von Nachwuchs
Deckschäden
Forderungsausfall
Schäden am Eigentum und/oder der Gesundheit sind ab einer Schadenersatzforderung von 500 Euro versichert, sofern der Schädiger selbst nicht haftpflichtversichert und zahlungsunfähig (nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach §915 ZPO) ist. Ein Haftpflichtschaden ist eingetreten, doch der Schädiger kann den entstandenen Schaden nicht ersetzen. Die Gründe: Der Schädiger hat keine Versicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkommt.
Tierhüter, mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind: der Tierhüter gemäß §831 BGB (nicht gewerblich tätig) sowie die Familienangehörigen (häusliche Gemeinschaft).
Neben dem Versicherungsnehmer sollten weitere Personen, die mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen, von dem Versicherungsschutz in der Tierhalterhaftpflicht profitieren.
Hierunter fallen unter anderem:<br>Der Ehepartner oder Lebensgefährte, minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung. Ebenso sollte der Tierhüter auf privater Basis eingeschlossen sein. Tierhüter ist derjenige, der „die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Pferd übertragen bekommen hat“.
Schäden an fremden gemieteten und geliehenen Fuhrwerken
Schäden an fremden gemieteten und geliehenen Fuhrwerken (z.B. Transportanhänger, Kutschen, Schlitten) sind bis 10.000 Euro mitversichert. Nicht jeder Tierhalter besitzt eigene Fuhrwerke. So auch nicht Sebastian und Beate. Um eine Kutschfahrt unternehmen zu können oder das Tier zu einer Veranstaltung zu transportieren, können bei dem Gebrauch Schäden an den gemieteten oder geliehenen Fuhrwerken entstehen. Solche Schäden sollten bis mindestens 10.000 Euro versichert sein.
Zugtiere bei privaten Fahrten
Die Verwendung als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahren. Pferde werden als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten eingespannt. Schäden, die durch ein Zugtier verursacht werden, sollten im Versicherungsschutz enthalten sein. Werden die Zugtiere gewerblich eingesetzt, ist in der Regel eine separate Pferdehaftpflicht abzuschließen.
Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Schauvorführungen,Turnieren, Rennen etc. einschließlich der Vorbereitung hierzu. Bei der Teilnahme an Veranstaltungen und der vorherigen Vorbereitung besteht ein erhöhtes Risiko.
Die Umstände im Training und anschließend bei der Teilnahme sind für die Familie und das Tier unbekannt. Es können unterschiedliche Situationen eintreten, die außerhalb des alltäglichen Umgangs liegen. Daher sollten Haftpflichtansprüche bei der Teilnahme an privaten Veranstaltungen im Versicherungsschutz enthalten sein. Wird durch die Teilnahme an Veranstaltungen ein zusätzliches Einkommen verdient, ist ein separater Einschluss notwendig.
Teilnahme an veranstaltungen
Viele nehmen privat an diversen Veranstaltungen teil. Dies können Turniere, Schauvorführungen, Rennen oder Ähnliches sein.
Die Umstände im Training und anschließend bei der Teilnahme sind für Sebastian und Beate und das Tier unbekannt. Es können unterschiedliche Situationen eintreten, die außerhalb des alltäglichen Umgangs liegen. Daher sollten Haftpflichtansprüche bei der Teilnahme an privaten Veranstaltungen im Versicherungsschutz enthalten sein. Wird durch die Teilnahme an Veranstaltungen ein zusätzliches Einkommen verdient, ist ein separater Einschluss notwendig.
Mietsachschäden an Stallungen, Boxen und Reithallen
Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten Stallungen, Boxen, Reithallen. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Für private Zwecke werden Stallungen, Boxen oder Reithallen angemietet, um das Pferd unterzustellen. Daher sollten Mietsachschäden in diesem Bereich versichert sein.
Fremdes gemietetes und geliehenes Reitzubehör
Flurschäden
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden. Wenn sich das Pferd außerhalb des eigenen Grundstücks aufhält, können Schäden an fremden Flurstücken entstehen. Daher ist der Einschluss von Flurschäden sinnvoll.
Fremd- bzw. Gastrisiko
Die gelegentliche unentgeltliche Überlassung des versicherten Pferdes an andere Personen ist eingeschlossen. Ansprüche der Fremdreiter (sofern es sich um mitversicherte Personen handelt) gegen den Tierhalter (Versicherungsnehmer) sind mitversichert. Als Fremd- bzw. Gastreiter werden Personen beschrieben, die mit einem Pferd unregelmäßig und ohne Gegenleistung einen Ausritt unternehmen.
Aufgrund der unvertrauten Beziehung zwischen dem Fremd- bzw. Gastreiter und dem Pferd besteht ein erhöhtes Schadensrisiko. Dem Fremdreiter (wenn es sich um mitversicherte Personen handelt) kann selbst ein Schaden durch das gerittene Pferd entstehen. Deswegen sollte im Versicherungsschutz das Fremd- bzw. Gastreiterrisiko mit Ansprüchen des Fremdreiters gegenüber dem Tierhalter, sprich Sebastian und Beate, eingeschlossen sein.
Reitbeteiligung
Reiten ohne Sattel
Zaumzeug
Reitbeteiligung
Erteilung Reitunterricht
VERSICHERUNGSCHECK AN FAMILIE UND FREUNDE EMPFEHLEN
Mehr als 70% aller Versicherungsverträge in Deutschland können in Preis und Leistung verbessert werden. Darum empfehlen Beate & Sebastian ihren Freunden mit den kostenfreien Versicherungscheck-Tools von feelix bares Geld zu sparen und Fallstrick im Kleingedruckten zu erkennen.
Merkmale
- Historische Tarifbewertung der aktuellen Vertragsbedingungen, z.B. Allianz Haftpflichtversicherung
- Preis- und Leistungsvergleich
- Analyse der aktuellen Lebenssituation und Ermittlung eventuell fehlender Absicherungen bzw. Überversicherungen
- Beurteilung der Notwendigkeit eines Vertrages in der aktuellen Lebenssituation.
- Geld einsparen durch Preisvergleich zu alternativen Anbietern
Finanzcheck
- NEin
- Nein
- ja
- ja
- ja
Vertragscheck
- ja
- ja
- nein
- nein
- ja
1X1 DER TIERHALTERHAFTPFLICHT
Die Familie von Beate & Sebastian haben vor kurzem einen neuen Familienmitglied - Hugo, einen Schäferhund, bekommen. Aus diesem Grund informieren sie sich über die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Was ist eine Tierhalterhaftpflicht?
Als Besitzer größerer Tiere sollten Beate & Sebastian eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, damit bei entstehenden Schäden durch ihre Hunde kein finanzielles Risiko entsteht. Es handelt sich hierbei nicht nur um Verletzungen, die durch diese Tiere anderen zugefügt werden, sondern auch um die Folgeschäden hierdurch. Folgeschäden sind z.B. wenn jemand von dem Tier erschreckt wird und sich dabei verletzt. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung haftet für die Schäden, die größere Tiere wie Hunde und Pferde verursachen. Die Private Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden durch kleine Tiere wie Vögel, Meerschweinchen oder Katzen und auch kleine Hunde. Die Kosten solcher Versicherung für eine Absicherung für den Hundehalter betragen um 75 Euro im Jahr und für Pferdehalter ab 100 Euro im Jahr.
WENN DER TIERHALTER EINE PFLICHTVERLETZUNG BEGEHT
Was passiert, wenn man als Tierhalter eine Pflichtverletzung begeht?
Es kann schon mal vorkommen, dass der Hund frei läuft, da Beate, Sebastian oder die Kinder den Leinenzwang nicht eingehalten haben und dadurch gegen ihre Pflichten verstoßen haben. Bei solchen Pflichtverstößen zahlen die guten Versicherungen auch. Aber den Schutz gegen solche Verstöße bieten nicht viele Versicherungen. Bevor Beate & Sebastian sich für eine Tierhalterversicherung entschieden haben, müssen sie schon die Bedingungen genau unter die Lupe nehmen. Besonders müssen sie aufpassen, weil die Vorschriften in Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich und unübersichtlich sind. Bei Vorsatz wird die Leistung von keinem Versicherer erbracht.
TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IST FÜR PFERDEHALTER NICHT PFLICHT
Da Beate & Sebastian Hobbyreiter sind, informieren sie sich über die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Pferde.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für Pferdehalter nicht Pflicht, aber ohne den Schutz kann für den Besitzer ein größerer Schaden leicht den finanziellen Ruin bedeuten. Aus diesem Grund sollte eigentlich jeder Pferdebesitzer sich für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung entscheiden.
Ebenfalls sind Beate & Sebastian als Hundebesitzer öfter betroffen. Für Hundehalter ist bislang nur in den Städten Hamburg und Berlin die Hundehalterhaftpflichtversicherung Pflicht. Für andere Bundesländer gilt noch für die Besitzer von Kampfhunden die Versicherungspflicht. Die Rottweiler Hunde werden nicht zu den klassischen Kampfhunden gezählt, werden trotzdem von vielen Versicherern vom Schutz ausgenommen. Viele Versicherer lehnen auch die gefährlichen Hunde ab und treffen ihre individuelle Entscheidung.
Auch liebe Hunde können große Schäden verursachen, obwohl viele Hundebesitzer ihren Vierbeiner nichts Böses zutrauen können. Hundebesitzer haftet in jedem Fall für die entstandenen Schäden, die durch seine Tiere Verursacht werden und auch wenn er selbst dafür verantwortlich war oder nicht.
Aus diesem Grund haben Beate & Sebastian eine Haftpflichtversicherung für ihren Vierbeiner abgeschlossen, damit die entstandenen Schäden hierdurch gedeckt werden.
PRIVATE HAFTPFLICHT ZAHLT NICHT - HUNDEBESITZER ZAHLT FÜR DEN SCHADEN
Beate & Sebastian wissen, dass es jederzeit zu einem Verkehrsunfall führen kann, wenn ihr Hund plötzlich vor ein Auto läuft. Dadurch könnte ein Schaden bis zu Hunderttausenden Euro entstehen.
Nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften die Tierhalter generell für alle Schäden, die ihr Haustier herbeiführt. Der Halter muss den Schaden auf jeden Fall bezahlen, unabhängig davon, ob er alles korrekt gemacht hat. Die Schäden, die durch Hunde oder Pferde entstehen, werden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Wer einen Hund besitzt, sollte eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.
Hunde-Haftpflichtversicherung für Hundehalter ist eine wichtige Entscheidung
Beate & Sebastian wissen, dass in ihrem Bundesland keine Versicherungspflicht für Hundehalter gibt, deshalb fragen sie sich, ob eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für sie sinnvoll ist. Es gilt eine allgemeine Versicherungspflicht für Hundehalter in Berlin, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und seit Januar 2016 auch in Schleswig-Holstein.
Es wird empfohlen, jedem Hunde- und / oder Pferdehalter diese Versicherung abzuschließen, unabhängig davon, ob in seinem Wohnort eine Versicherungspflicht gilt. Aus der Sicht der Juristen stellen Hunde immer ein Risiko dar.
Beispiel: Holpert ein Passant z.B. über den Hund von Beate & Sebastian auf der Straße oder beim Rausgehen aus einem Laden, und wird dabei verletzt, kann er Beate & Sebastian auf Schadenersatz verklagen.
Grundschutz bieten die günstigen Tarife
Die Versicherungsprämien sind auf dem Markt sehr verschieden. Die Jahresbeiträge für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sind zwischen ca. 40 bis über 200 Euro. Diese Preisunterschiede basieren auf den unterschiedlichen Leistungen des Anbieters. Vor dem Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen der Grundschutz und die angegebenen Leistungen zu überprüfen.
Grundschutz
In welchen Fällen müssten Beate & Sebastian haften? Verschiedene Gerichtsurteile verdeutlichen das Prinzip der Tierhalterhaftung. Hierbei wird ein Grundschutz definiert, den jeder Hundehalter benötigt:<br>Versicherungssumme von mindestens 5 Millionen Euro, Schutz auch bei Verstoß gegen Halterpflichten, Hundehüter sind versichert, Mietsachschäden sind mindestens zu einer Höhe von 250.000 Euro abgedeckt, Deckschäden (sprich: ungewollte Schwangerschaften) sind versichert, Auslandsaufenthalte sind für mindestens 1 Jahr versichert und Hundewelpen mindestens sechs Monate oder bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, solange sie noch im selben Haushalt leben. Außerdem sind Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro abgedeckt.
Wechsel
Mit einem Versicherungsvergleich können Beate & Sebastian jederzeit prüfen, ob ihr Tarif den entsprechenden Grundschutz bietet und danach entscheiden, ob sich ein Wechsel lohnen wird.
Pferdehalter-Haftpflichtversicherungen
Pferdesport wird In Deutschland von ca. 1,2 Millionen Personen regelmäßig betrieben. Pferde als Fluchttiere sind sehr schreckhaft und können sehr schnell Schaden verursachen. Ein unerwartetes Geräusch kann der Grund für einen Austritt werden und wenn dieser Austritt in einer Straße endet, können sehr große Schäden in Millionenhöhe entstehen. Beate & Sebastian müssten hier für alle Schäden haften, obwohl sie keine Schuld haben. Hier kann nur eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung helfen.
Pferde haben keine Versicherungspflicht
Pferdeschutz bekommt man ab 91 Euro im Jahr
Test.de hat 94 Angebote von 51 Anbietern geprüft und festgestellt, dass die Jahresbeiträge stark variieren. Zwischen 91 Euro bis über 250 Euro kostet der Tierhalter-Haftpflicht-Versicherungsschutz im Jahr.
Es wurden einige Leistungen festgelegt, die der Schutz beinhalten sollte:
Deckungssumme von 5 Millionen Euro
Schutz bei Verstoß gegen Halterpflichten
Reitbeteiligung und fremde Reiter (ohne Gewerbe) sind versichert
Flurschäden sind abgedeckt
Deckschäden sind versichert
Schutz gilt auch für Fohlen
Wenn Beate & Sebastian mehrere Pferde halten und sie versichern, könnten sie mit Preisnachlässen von vielen Versicherern rechnen. Wenn sie einen Anbieter wählen, bei dem sie bereits andere Versicherungen abgeschlossen haben, könnten sie Nachlass für eine neue Versicherung bekommen.
Fluchtpferde reißen aus
Folgenschwerer Fahrradunfall durch mehrere Pferde – BGH vom 27.01.2015 – Az. VI ZR 467/13
1. November 2015
Einem Mountainbiker, der gerade einen Feldweg befuhr, kamen fünf Ponys entgegen, die kurz vorher wegen einer Begegnung mit einer Pferdekutsche durchgegangen waren. Eines der außer Kontrolle geratenen Tiere riss ihn dabei zu Boden. Der Radfahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haften in einem derartigen Fall die Halter aller an dem Unfall beteiligten Pferde für den entstandenen Schaden. Für die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ausreichend.
Der Verletzte musste sich daher nicht an den Halter des Ponys halten, mit dem es zu der folgenschweren Berührung gekommen war, sondern konnte beliebig einen oder mehrere Verantwortliche bzw. deren Tierhalterversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In Höhe des danach geleisteten Schadensersatzes besteht sodann ein interner Ausgleichsanspruch unter den beteiligten Tierhaltern (Az. VI ZR 467/13).
Bei Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass auch Flurschaden von der Versicherung abgedeckt wird. Wenn Pferde ausbrechen und durch die benachbarten Felder galoppieren, können z.B. bei Saatzeiten die Felder so umfassend beschädigt werden, dass der Halter für den gesamten Ernteausfall Schadenersatz tragen muss.
Außerdem können diese Tiere weitere Schäden an Bäumen, Sträuchern und auch Verletzungen an arbeitenden Bauern verursachen.
Deckschäden und Schutz von Fohlen
Vor dem Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung soll nachgefragt werden, ob eine Reitbeteiligung versichert ist.
Viele Versicherungstarife beinhalten die o.g. Fälle und der Versicherer leistet bei Schäden, die unter der o.g. Aufsicht stattgefunden haben. Auch die Verwandten und Bekannten, die das Pferd pflegen, hüten und füttern sind ebenfalls versichert.
Vor einer Reitbeteiligung müssen Beate & Sebastian die Versicherungspolice des Halters genau unter der Lupe nehmen und feststellen, ob die Versicherung eine Gewährleistung anerkennt.
Reitunfälle gelangen öfter vor Gericht
FAQ - HÄUFIGSTE FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR TIERHALTERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Muss der Hund an die Leine, wenn Spaziergänger kommen?
Folgende Bundesländer, z.B. Berlin und Schleswig-Holstein haben anleinen der Hunde für Sportplätze, Sportflächen und Friedhöfe festgelegt. Ebenfalls Großstädte ordnen Leinenpflicht an.
Außerdem sind in den o.g. Bundesländern Leinenzwang sogar im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern und auf Wegen zu Wohnhäusern vorgeschrieben. Die Orte sind gesamte Innenstadt, in den öffentlichen Gebäuden, im Umkreis von Schulen und Kindergärten und alle Orte, wo sich viele Menschen aufhalten, wie Märkte, Wochenmärkte, Fußgängerzonen, sowie Volksfeste. Hamburg gehört auch zu einigen Städten, die es verbieten, Hunde auf Volksfeste oder Wochenmärkte mitzunehmen. Sogar in Köln sind die Hunde auf Spielplätzen verboten und Verstöße kosten bis zu 600 Euro Bußgeld. Es wird auch oftmals die Leinenlänge festgelegt, höchstens zwei Meter und für große Hunde, die 20 Kilo wiegen und eine Schulterhöhe von 40cm haben, ist Leinenpflicht bereits auf allen Straßen vorgeschrieben.
Leinenzwang im Hausflur und Treppenhaus?
Müssen Jogger für Hunde bremsen, wenn er sie von Weitem sieht?
Oberlandesgericht Koblenz hat im Aktenzeichen (Az 5 U 27/03) die Mitschuld eines Joggers festgelegt, da er den Hund von Weitem gesehen hat. Er konnte seine Geschwindigkeit reduzieren und den Hund abweichen und den Unfall vermeiden. Der Jogger verlangte vom Halter Schmerzensgeld und das Gericht zog 30 Prozent vom Schmerzensgeld ab. Der Halter hatte hierbei die Hauptschuld wegen Gefährdungshaftung und musste 70 Prozent zahlen. Die Hunde stellen aus juristischer Sicht immer eine Gefährdung dar, da bei einem so ruhigen Vierbeiner ein Rest Unberechenbarkeit bleibt.
Muss der Hund an die Leine, wenn Spaziergänger kommen?
Diese freundliche Art lieben viele Menschen, ist aber nicht Pflicht. Hunde, die von ihrem Hundehalter geschult worden oder in einer Hundeschule waren, können bei Begegnungen mit Fremden Personen nie aggressiv sein. Es wird sehr viel helfen, wenn Hundehalter Ihre Hunde auf Feldwegen mit Zeichen und Befehlen führen (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 1312/96). Wichtig: In der Brut- und Setzzeit von Vögeln und anderen Tieren, meist von Mitte März bis Mitte Juli, werden besondere Aufmerksamkeit und Aufsicht vom Hundehalter verlangt, die Ihre Hunde auf und an allen Grünflächen, Inner- und außerorts zum spazieren mitnehmen.
Der Hund beißt, wenn ihn jemand streicheln will?
Das Oberlandesgericht Celle erklärte einem Vater, wer auf einen Hund zugeht, um ihn zu streicheln, muss selbst aufpassen, dass er nicht gebissen wird. Man sollte eigentlich wissen, dass so etwas bei einem Hund passieren kann, das gilt auch für einen zehnjährigen Jungen (Az. 22 Ss 9/02).
Wenn der Hund laufend Leute anbellt und angreifen will?
Was muss ich machen, wenn der Hund des Nachbarn ständig bellt?
Ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig?
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für jeden Tierhalter unbedingt notwendig und jeder Tierhalter sollte diese Versicherung abschließen. Das haben auch Sebastian und Beate getan.
Die Schäden, die von einem Hund angerichtet werden können sind sehr vielfältig, insbesondere im Straßenverkehr und diese Schäden können existenzielle Gefährdung auslösen. Preiswerte Verträge beginnen mit ca. 60 Euro bis 90 Euro pro Jahr.
Die ausgewählte Versicherungssumme sollte pauschal für Personen- und Sachschäden mindestens 3 Millionen Euro betragen. Außerdem solltest Du bei Leistungen darauf achten, dass vor allem: Mietsachschäden in Mietwohnungen und auch in gemieteten Ferienimmobilien versichert sind. Deckschäden, wenn dein Vierbeiner eine Rassehündin schwängert.
Welpenschutz sichert deine junge Welpen in den ersten zwölf Monaten mit ab. Außerdem solltest Du einen weltweiten Auslandsschutz vereinbaren.